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   VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846   

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VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846 (https://dejure.org/2017,13069)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846 (https://dejure.org/2017,13069)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. April 2017 - 9 ZB 15.1846 (https://dejure.org/2017,13069)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 2 lit. b, § 14 Abs. 1; BayBO Art. 76 S. 2
    Veränderungssperre, Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Trading Down Prozess

  • rewis.io

    Veränderungssperre, Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Trading Down Prozess

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Ein "Trading-Down-Effekt" durch die Verdrängung von kerngebietstypischen Nutzungen zu Gunsten einer Anhäufung von Spielhallen stellt eine städteplanerische Konfliktlage dar, der durch einen Bebauungsplan begegnet werden kann. Der Bebauungsplan kann bereits präventiv ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140

    Veränderungssperre; Wettbüro; fakt. Kerngebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846
    Gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 erhob die Klägerin am 7. März 2014 Klage, die später zurückgenommen wurde, sowie gleichzeitig Untätigkeitsklage auf Erteilung der Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung (Az. AN 9 K 14.00355).

    Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls Klage (Az. AN 9 K 14.01140).

    Sie hat - wie auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Augenscheinstermin vom 1. Juli 2015 im Verfahren Az. AN 9 K 14.01140 zeigen - die konkret vorhandenen Nutzungen des Gebiets berücksichtigt und auf die planerisch beabsichtigte Entwicklungsstruktur abgestellt.

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846
    Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 19).

    Dass die Klägerin die Konkretisierung der gemeindlichen Planungsabsichten anders sieht, führt zu keinem Rechtsverstoß (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846
    Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Veränderungssperre auch als Sicherungsmittel nicht deswegen ungeeignet ist, weil sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, der beabsichtige Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 29.01.2016 - 15 ZB 13.1759

    Erfolglose Nachbarklage gegen Tagesstätte für Menschen mit Behinderung im

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846
    Die Ansicht der Klägerin, ihr bereits - ohne Genehmigung - betriebenes Wettbüro sei zu berücksichtigen, geht indes fehl, weil zwar die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, hier aber - insbesondere durch den Erlass der angegriffenen Nutzungsuntersagungsverfügung - weder in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran bestehen, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1998 - 4 B 72.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftungsprozeß; Bauvorbescheid;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846
    Eine Veränderungssperre ist auch als Reaktion auf einen Bauantrag grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1998 - 4 B 72.98 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 01.04.1998 - 4 BN 9.98

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846
    Im Hinblick darauf, dass sich eine solche Konfliktlage auch bereits aus der erstmaligen Ansiedelung einer Vergnügungsstätte ergeben kann (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 - 4 BN 9.98 - juris Rn. 8; Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand Nov. 2016, § 9 Rn. 515bq), ist auch die Prognose gerechtfertigt, dass durch die Planungsentscheidung die entsprechende Gebietsfunktion wahrscheinlich gewahrt bzw. dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vermieden werden kann (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 137; Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 9 Rn. 515bo).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 8 S 1542/18

    Formelle und materielle Unwirksamkeit eines "Vergnügungsstättenbebauungsplans"

    Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB kommt auch schon in Betracht, um (aufgrund einer Konfliktlage absehbare) negative Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846 -, juris Rn. 10, und vom 29.06.2017 - 9 CS 17.962 -, BayVBl. 2018, 59 = juris Rn. 20; Spannowsky, a.a.O., § 9 Rn. 147.1).
  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 9 ZB 19.1612

    Zulässigkeit eines Vergnügungsstättenbebauungsplans

    Vielmehr kann die Beklagte auch schon im Vorfeld vorsorgend einen Bebauungsplan aufstellen, um derartige Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 10).

    Abgesehen davon ist geklärt, dass § 9 Abs. 2b BauGB nicht voraussetzt, dass tatsächlich Beeinträchtigungen vorliegen müssen; vielmehr kann die Beklagte einen Vergnügungsstättenbebauungsplan grundsätzlich auch aufstellen, um Beeinträchtigungen i.S.d. § 9 Abs. 2b Nr. 1 und 2 BauGB erst gar nicht entstehen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 12.3.2020 - 8 S 1542/18 - juris Rn. 50).

    Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach die Festsetzungen eines Vergnügungsstättenbebauungsplans dem Ziel dienen müssen, Beeinträchtigungen i.S.v. § 9 Abs. 2b Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB zu steuern bzw. zu verhindern, derartige Beeinträchtigungen aber nicht bereits vorliegen müssen, sondern die Beklagte auch schon im Vorfeld vorsorgend einen Bebauungsplan aufstellen kann, um derartige Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 12.3.2020 - 8 S 1542/18 - juris Rn. 50).

  • VGH Bayern, 28.07.2023 - 9 N 20.2183

    Erfolgloses Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan

    Der Antragsteller ist Eigentümer eines überplanten Grundstücks (..., ...), auf dem er ein Leihhaus betreibt, und Vermieter einer benachbarten Liegenschaft (...), in welcher im Erdgeschoss trotz bestandskräftiger Nutzungsuntersagung ein Wettbüro betrieben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846).

    Vielmehr kann schon im Vorfeld vorsorgend ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um den befürchteten negativen Entwicklungen zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 9 ZB 19.1612 - juris Rn. 11; B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 17.8.2020 - 2 A 691/17 - juris Rn. 81 ff.).

    Die Antragsgegnerin hat zu keinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand in das Fortbestehen des Wettbüros begründet, sondern ist gegen die illegal betriebene Wettbüronutzung vorgegangen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 10 ff.).

  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 9 CS 17.962

    Zurückstellung eines Baugesuchs für Spielothek - Vergnügungsstättenbebauungsplan

    An einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB sind insoweit keine höheren Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 9).

    Derartige Beeinträchtigungen müssen nicht bereits vorliegen; vielmehr kann die Beigeladene auch schon im Vorfeld vorsorgend einen Bebauungsplan aufstellen, um derartige Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen (BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Ein Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB stellt gerade einen ausdrücklich zulässigen Ausschlussbebauungsplan für spezielle Nutzungsarten dar (BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 02.07.2019 - AN 3 K 17.00971

    Trading-Down-Effekt bei Zulassung eines Wettbüros

    Der BayVGH hat zum Fall einer einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 b BauGB sichernden Veränderungssperre (auch auf den insoweit vergleichbaren vorliegenden Fall, bei welchem es zwar nicht um eine Veränderungssperre, sondern um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. ... geht, anwendbar) im Beschluss vom 18. April 2017, 9 ZB 15.1846 - juris, folgendes ausgeführt:.

    In seiner Entscheidung vom 18. April 2017, 9 ZB 15.1846 - juris, führt der BayVGH unter anderem aus, das sich die durch den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 b BauGB zu schützende städtebauliche Funktion aus der vorhandenen Bebauung ergibt, die Maßstab für die Vorhabenszulässigkeit im Sinn des § 34 BauGB ist.

  • VG Ansbach, 10.07.2019 - AN 9 K 18.00652

    Nutzungsuntersagungsverfügung gegen Vermieterin von Räumen wegen Nutzung als

    Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2017 (9 ZB 15.1846) wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, die Nutzungsuntersagungsverfügung gegen die ... ist seit dem 6. Juni 2017 bestandskräftig.

    Dass die Nutzung der gegenständlichen Räume als Wettbüro im derzeit und seit längerem betriebenem Umfang nicht genehmigt, aber genehmigungspflichtig ist, da die Bandbreite der ursprünglich genehmigten Nutzung als Laden/Ausstellungsraum durch den Betrieb einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte überschritten wird, ergibt sich bereits aus den Entscheidungen der Kammer vom 1. Juli 2015 (AN 9 K 14.00355 und AN 9 K 14.01140) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. April 2017 (9 ZB 15.1846), mit denen die Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung bzgl. des gegenständlichen Wettbüros gegen die frühere Betreiberin, die ..., abgewiesen wurden.

  • VG Köln, 18.06.2020 - 8 K 6317/17

    Nutzungsänderung

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2020 - 10 A 1780/17 -, juris, Rn. 58 m.w.N; BayVGH, Beschluss vom 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846 -, juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 9.2.2006 - M 11 K 05.1994 -, juris, Rn. 53 ff m.w.N.

    Auch eine konkrete städtebauliche Konfliktlage, vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.04.2017, aaO; Battis/Krautzberger/Löhr: BauGB, Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 9 Rn. 199, hat der Plangeber in seiner Begründung beschrieben, da er vorhandene Erotikshops und Spielhallen konkret benannt und einen bereits eingetretenen "Trading-down-effekt" bejaht hat.

  • VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 16.00641

    Wettbüro mit Livewetten und Quotenmonitoren als Vergnügungsstätte in faktischem

    Auch wenn grundsätzlich die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, bestehen hier insbesondere durch den Erlass von Nutzungsuntersagungsbescheiden bezüglich der genannten Anwesen weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 9 ZB 20.3159

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines

    Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die zu sichernde Planung hier ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll; insbesondere bestehe Klarheit über die Festsetzung als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO und damit über das für die Bauleitplanung wesentliche Festsetzungselement der baulichen Nutzung, so dass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung beurteilt werden könne (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 9; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2021, § 14 Rn. 45).
  • VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02507

    Unzulässigkeit eines Wettbüros in einem allgemeinen Wohngebiet

    Auch wenn grundsätzlich die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, bestehen hier insbesondere durch den Erlass von Nutzungsuntersagungsbescheiden bezüglich der genannten Anwesen weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 11).
  • VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02667

    Erfolglose Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro und

  • VG Ansbach, 10.07.2019 - AN 9 K 17.02229

    Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung gegenüber einem

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